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   BGH, 12.05.1980 - VIII ZR 170/79   

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https://dejure.org/1980,5013
BGH, 12.05.1980 - VIII ZR 170/79 (https://dejure.org/1980,5013)
BGH, Entscheidung vom 12.05.1980 - VIII ZR 170/79 (https://dejure.org/1980,5013)
BGH, Entscheidung vom 12. Mai 1980 - VIII ZR 170/79 (https://dejure.org/1980,5013)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1980, 1964
  • ZIP 1980, 425
  • MDR 1980, 930
  • DB 1980, 1793
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.05.1979 - II ZR 210/78

    Einlösung einer Lastschrift im Abbuchungsauftragsverfahren

    Auszug aus BGH, 12.05.1980 - VIII ZR 170/79
    Die Abdeckung dieses Kredits wiederum war dadurch erfolgt, daß die Schuldnerbank die von der Gläubigerbank unstreitig bei der Abrechnungsstelle der Landeszentralbank in Ha. eingereichten Lastschriften, für die ein Abbuchungsauftrag der Gemeinschuldnerin bei ihr vorlag, eingelöst hat; denn die Schuldnerbank hat diese Papiere nicht fristgemäß bis 12.00 Uhr des zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Geschäftstages zurückgegeben, weshalb die Papiere gemäß Nr. 9 c der Geschäftsordnung der Abrechnungsstelle Ha. als von der Schuldnerbank anerkannt galten (vgl. BGH Urteil vom 7. Mai 1979 - II ZR 210/78 = WM 1979, 996, 997).
  • BGH, 11.11.1954 - IV ZR 64/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 12.05.1980 - VIII ZR 170/79
    Insoweit lag keine zur Anfechtung berechtigende Beeinträchtigung der Konkursmasse vor; denn der konkursrechtlichen Anfechtung unterliegen nur solche Vermögenswerte, die bei Vornahme der beanstandeten Rechtshandlung zum Vermögen des Gemeinschuldners gehört haben (vgl. BGH Urteile vom 11. November 1954 - IV ZR 64/54 = WM 1955, 407, 409; vom 14. Juni 1978 - VIII ZR 149/77 = BGHZ 72, 39 = WM 1978, 988; Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck, KO, 9. Aufl. § 29 Rdn. 1).
  • BGH, 21.12.1977 - VIII ZR 255/76

    Konkursanfechtung und Lastschriftverfahren

    Auszug aus BGH, 12.05.1980 - VIII ZR 170/79
    Die Beklagte hatte zunächst am 4. August 1976 mit der Gutschrift des Gegenwerts der von ihr eingereichten Lastschriften einen Kredit von ihrer Bank, der Gläubigerbank, eingeräumt erhalten, zu dessen Deckung die Lastschriften dienten, wobei die ihnen zugrunde liegenden Forderungen der Beklagten nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken abgetreten waren (Nr. 44 AGB der Banken - Schütz, Bankgeschäftliches Formularbuch, 18. Ausgabe S. 44; vgl. dazu Senatsurteil vom 21. Dezember 1977 - VIII ZR 255/76 = WM 1978, 133, 134 = NJW 1978, 758).
  • BGH, 14.06.1978 - VIII ZR 149/77

    Konkursanfechtung bei Erbanteilsverkürzung

    Auszug aus BGH, 12.05.1980 - VIII ZR 170/79
    Insoweit lag keine zur Anfechtung berechtigende Beeinträchtigung der Konkursmasse vor; denn der konkursrechtlichen Anfechtung unterliegen nur solche Vermögenswerte, die bei Vornahme der beanstandeten Rechtshandlung zum Vermögen des Gemeinschuldners gehört haben (vgl. BGH Urteile vom 11. November 1954 - IV ZR 64/54 = WM 1955, 407, 409; vom 14. Juni 1978 - VIII ZR 149/77 = BGHZ 72, 39 = WM 1978, 988; Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck, KO, 9. Aufl. § 29 Rdn. 1).
  • BGH, 19.12.2002 - IX ZR 377/99

    Anfechtbarkeit von Zahlungen per Lastschrift vom Bankkonto des Gemeinschuldners;

    Welche Auswirkungen es hat, wenn die Schuldnerbank ihre Rolle als reine "Zahlungs- und Verrechnungsstelle" verläßt (dazu MünchKomm-InsO/Kirchhof § 129 Rn. 49) oder sonstige Abweichungen von dem üblichen Lastschriftverfahren gegeben sind, z.B. die Schuldnerbank trotz Vorliegens eines Abbuchungsauftrages das Konto des Schuldners zunächst nicht belastet, die Lastschrift aber auch nicht fristgemäß an die Gläubigerbank zurückgibt, zwischenzeitlich über das Vermögen des Schuldners die Eröffnung des Konkursverfahrens beantragt und ein allgemeines Veräußerungsverbot nach § 106 KO erlassen wird (vgl. dazu BGH, Urt. v. 12. Mai 1980 - VIII ZR 170/79, NJW 1980, 1964; Canaris ZIP 1980, 516), kann hier offen bleiben, weil nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts keine Anhaltspunkte für eine von dem üblichen Lastschriftverfahren abweichende Verfahrensweise bestehen.
  • OLG Saarbrücken, 31.10.2013 - 4 U 14/13

    Ungerechtfertigte Bereicherung: Rückerstattungsanspruch eines Gläubigers gegen

    Nach aA soll die Erfüllungswirkung durch den Widerspruch der Einzugsermächtigung auflösend bedingt sein (BGHZ 27, 241; 6, 121, 124; Urt. v. 12.5.1980 - VIII ZR 170/79, WM 1980, 738; Urt. v. 29.9.1986 - II ZR 283/85, WM 1986, 1409, 1411).
  • LG Hannover, 16.03.2009 - 20 S 6/09

    Anfechtung hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile gegenüber den Sozialkassen über

    Eine Benachteiligung kommt dabei nur hinsichtlich solcher Vermögenswerte in Betracht, die bei Vornahme der beanstandeten Rechtshandlung zum Vermögen des Schuldners gehört haben (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.1980 - VIII ZR 170/79 - Rn. 15).
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